Quelle: MMV Wirtschaftsdienst Versicherungsmakler Ausgabe 09/2016
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Viele Bezieher von Grundsicherung (ALG II) sind auf ein Fahrzeug angewiesen – etwa für Arztbesuche, Kinderbetreuung oder die Suche nach Arbeit. Doch was passiert mit den Versicherungsbeiträgen zur gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung? Gute Nachricht: Diese Beiträge können vom Einkommen abgesetzt werden, selbst wenn der ALG-II-Empfänger nicht der Eigentümer oder Versicherungsnehmer ist.
Laut Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.11.2015 dürfen Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung vom anrechenbaren Einkommen abgezogen werden – auch wenn:
der Betroffene nicht der Eigentümer, sondern nur Halter des Fahrzeugs ist
der ALG-II-Empfänger nicht selbst Versicherungsnehmer, sondern Dritte (z. B. Familienangehörige) Vertragspartner sind
📌 Folge: Das Einkommen, das auf die Grundsicherung angerechnet wird, verringert sich, wodurch sich der Auszahlungsbetrag für das ALG II erhöht.
Die Entscheidung basiert auf dem Grundsatz, dass notwendige Ausgaben zur Erwerbstätigkeit oder Lebensführung einkommensmindernd berücksichtigt werden können. Die Kfz-Haftpflichtversicherung zählt zu diesen notwendigen Ausgaben – insbesondere, wenn das Fahrzeug tatsächlich genutzt wird.
✔ Höherer ALG-II-Auszahlungsbetrag durch Abzug der Beiträge
✔ Auch möglich bei abweichender Eigentums- oder Vertragslage
✔ Gerichtsurteil stärkt Rechte von Grundsicherungsempfängern
✔ Gilt bundesweit als Orientierung für ähnliche Fälle
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✅ Auch bei ALG II möglich
Quelle: MMV Wirtschaftsdienst Versicherungsmakler Ausgabe 09/2016